Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6 Allgemeine Auskunftspflichten

(1) Die nach Absatz 4 Verpflichteten haben hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens bei Kontrollen auf Verlangen umfassend und wahrheitsgemäß Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die notwendig sind für

  1. die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Übereinkommens und

  2. die Überwachung der Einhaltung der §§ 2 bis 5 und 7 bis 12.

(2) Die nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichteten haben diejenigen Bescheinigungen und Nachweise auf Verlangen vorzulegen, die sie vorzuhalten haben nach

  1. Artikel 2.03 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen,

  2. Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen,

  3. Artikel 6.03 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen,

  4. Artikel 7.02 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen,

  5. den Artikeln 7.09, 10.01 Absatz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen und Absatz 3 Satz 6 des Anhangs II der Anlage 2 zum Übereinkommen und

  6. § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a, § 9 Absatz 2 Nummer 6 oder § 11 Absatz 1.

(3) Ein nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 zur Auskunft Verpflichteter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen

  1. der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde oder

  2. der Gefahr eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Nach diesem Gesetz verpflichtete Personen sind:

  1. die Befrachter,

  2. die Ladungsempfänger,

  3. die Betreiber einer Umschlagsanlage,

  4. die Frachtführer,

  5. die Schiffsführer,

  6. die Betreiber von Bunkerbetrieben,

  7. die Betreiber von Häfen,

  8. die Betreiber von Liegestellen,

  9. die Betreiber von Anlegestellen und

  10. die Betreiber von Schleusen.

Stand: 09. Februar 2021