§ 16 Gleichwertigkeiten
(1) Den Bescheinigungen nach § 14 Absatz 1, 2, den Ölkontrollbüchern nach § 14 Absatz 3 oder Befreiungen nach § 14 Absatz 4 stehen gleich die von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften für den Bereich der Landeswasserstraßen ausgestellten
- Bescheinigungen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2,
- Ölkontrollbüchern im Sinne von § 14 Absatz 3 und
- Befreiungen im Sinne von § 14 Absatz 4.
(2) Die Gleichwertigkeit gilt jedoch nur, wenn
- die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt sind und
- keine Erleichterungen oder örtlichen Einschränkungen erteilt worden sind.
Stand: 09. Februar 2021