Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 16 Gleichwertigkeiten

(1) Den Bescheinigungen nach § 14 Absatz 1, 2, den Ölkontrollbüchern nach § 14 Absatz 3 oder Befreiungen nach § 14 Absatz 4 stehen gleich die von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften für den Bereich der Landeswasserstraßen ausgestellten

  1. Bescheinigungen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2,

  2. Ölkontrollbüchern im Sinne von § 14 Absatz 3 und

  3. Befreiungen im Sinne von § 14 Absatz 4.

(2) Die Gleichwertigkeit gilt jedoch nur, wenn

  1. die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt sind und

  2. keine Erleichterungen oder örtlichen Einschränkungen erteilt worden sind.

Stand: 09. Februar 2021