Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anhang II - Anforderungen an das Nachlenzsystem (Artikel 5.01 Buchstabe d)

(1) Das Nachlenzsystem muss auf dem Schiff fest installiert sein.

(2) Der Landanschluss der Lade- und Löschleitung, über den geladen oder gelöscht wird, muss mit einer Vorrichtung zur Abgabe von Restladung nach Muster 1 versehen sein.

(3) Das Nachlenzsystem muss vor seiner Inbetriebnahme mit Wasser als Prüfmittel von einer von den zuständigen Behörden zugelassenen Prüfstelle geprüft werden. Prüfung und Bestimmung der Restmengen erfolgen nach Muster 2. Sollte das System später umgebaut werden, ist vor erneuter Inbetriebnahme die gleiche Prüfung durchzuführen.

Folgende Restmengen dürfen nicht überschritten werden:

  1. bei Doppelhüllenschiffen

    1. 5 Liter im Durchschnitt pro Ladetank,

    2. 15 Liter pro Rohrleitungssystem.

  2. bei Einhüllenschiffen

    1. 20 Liter im Durchschnitt pro Ladetank,

    2. 15 Liter pro Leitungssystem.

Die als Ergebnis der Prüfung beim Nachlenzen festgestellten Restmengen müssen in einem Nachweis entsprechend Muster 3 (PDF, intern) eingetragen werden. Dieser Nachweis muss an Bord des Schiffes mitgeführt werden.

Stand: 19. Dezember 2003