Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

Die Bundesrepublik Deutschland,

das Königreich Belgien,

die Französische Republik,

das Großherzogtum Luxemburg,

das Königreich der Niederlande,

die Schweizerische Eidgenossenschaft -

in der Erwägung, dass die Abfallvermeidung sowie die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen zur Verwertung und zur Beseitigung aus Gründen des Umweltschutzes sowie im Interesse der Sicherheit und Gesundheit des Schiffspersonals und der Verkehrsnutzer für die Binnenschifffahrt und die mit ihr verbundenen Wirtschaftszweige ein Erfordernis ist und dass diese hierzu einen verstärkten Beitrag leisten wollen,

in der Überzeugung, dass dazu international abgestimmte, einheitliche Regelungen getroffen werden müssen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden,

ferner in der Überzeugung, dass die Sammlung, Abgabe, Annahme und Entsorgung von Schiffsabfällen unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips finanziert werden sollten,

in Anbetracht insbesondere der Tatsache, dass die Erhebung einer international einheitlich festgesetzten, auf der an die Binnenschifffahrt verkauften Gasölmenge basierenden Gebühr für die Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle den Grundsatz der zoll- und abgabenrechtlichen Befreiung in den Rheinuferstaaten und Belgien, wie er im Abkommen vom 16. Mai 1952 über die zoll- und abgabenrechtliche Behandlung des Gasöls, das als Schiffsbedarf in der Rheinschifffahrt verwendet wird, verankert ist, nicht verletzt,

in dem Wunsch, dass weitere Staaten, deren Binnenwasserstraßen mit denen der Vertragsstaaten in Verbindung stehen, diesem Übereinkommen beitreten mögen -

sind wie folgt übereingekommen:

Stand: 19. Dezember 2003