Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 102

Die nachstehenden Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers:

  1. die öffentlichen Schiffs- und Schifffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder;

  2. die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung;

  3. die Lotsengelder sowie Bergelohn oder Sondervergütung einschließlich Bergungskosten;
    die Beiträge des Schiffes zur großen Haverei;

  4. die Forderungen wegen Personenschäden (§ 4 Absatz 2) und wegen Sachschäden (§ 4 Absatz 3), die an Bord oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes eingetreten sind;

  5. die nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forderungen aus Rechtsgeschäften, die der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (§§ 15, 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;

  6. die Forderungen der Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gegen den Schiffseigner.

Stand: 08. Oktober 2002