Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 103

Die Schiffsgläubiger haben an dem Schiff nebst Zubehör ein Pfandrecht.

Das Pfandrecht ist gegen jeden dritten Besitzer des Schiffes verfolgbar.

Die Befriedigung aus dem Pfand erfolgt auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung.

Stand: 31. Juli 1986