§ 24
Wenn über die Zeit der Lohnzahlung nichts anderes vereinbart ist, so kann der Schiffsmann am Schluss jeder zweiten Woche die Auszahlung des verdienten Lohnes verlangen.
Stand: 01. Januar 1900
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Wenn über die Zeit der Lohnzahlung nichts anderes vereinbart ist, so kann der Schiffsmann am Schluss jeder zweiten Woche die Auszahlung des verdienten Lohnes verlangen.
Stand: 01. Januar 1900
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