§ 117
(1) Mit dem Ablauf eines Jahres verjähren:
- die öffentlichen Schiffs- und Schifffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder;
- die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung;
- die Lotsengelder;
- (aufgehoben)
- die Beiträge zur großen Haverei;
- die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (§§ 15, 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;
- die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung oder eines Lotsen (§§ 3, 7), soweit ihre Verjährung sich nicht nach § 118 bestimmt.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.
Stand: 01. September 1998