Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 117

(1) Mit dem Ablauf eines Jahres verjähren:

  1. die öffentlichen Schiffs- und Schifffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder;

  2. die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung;

  3. die Lotsengelder;

  4. (aufgehoben)

  5. die Beiträge zur großen Haverei;

  6. die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (§§ 15, 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;

  7. die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung oder eines Lotsen (§§ 3, 7), soweit ihre Verjährung sich nicht nach § 118 bestimmt.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.

Stand: 01. September 1998