§ 122
Jedes Schiff ist bei der Registerbehörde des Heimatortes zur Eintragung in das Schiffsregister anzumelden.
Stand: 01. Januar 1900
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Jedes Schiff ist bei der Registerbehörde des Heimatortes zur Eintragung in das Schiffsregister anzumelden.
Stand: 01. Januar 1900
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