§ 124
Die Anmeldung muss enthalten:
- die Gattung und das Material sowie den Namen, die Nummer oder die sonstigen Merkzeichen des Schiffes;
- die Tragfähigkeit und bei Dampfschiffen oder sonstigen Schiffen mit eigener Triebkraft die Stärke des Motors;
- die Zeit und den Ort der Erbauung;
- den Heimatort;
- den Namen und die nähere Bezeichnung des Eigentümers oder der Miteigentümer und im letzteren Falle die Größe des Anteils eines jeden Miteigentümers; bei Handelsgesellschaften genügt, auch soweit sie nicht juristische Personen sind, die Angabe der Firma und des Sitzes der Gesellschaft;
- den Rechtgrund, auf welchem das Eigentum oder die Eigentumsanteile beruhen.
Die Angaben sind glaubhaft zu machen.
Stand: 01. Januar 1900