Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 125

Jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter einer besonderen Ordnungsnummer eingetragen.

Die Eintragung hat die im § 124 bezeichneten Angaben und den Tag der Eintragung zu enthalten.

Über die Eintragung wird von der Registerbehörde eine Urkunde (Schiffsbrief) erteilt, in welche der vollständige Inhalt der Eintragung aufzunehmen ist.

Stand: 01. Januar 1900