§ 128
Die Landesregierungen können bestimmen, dass auch Schiffe von einer geringeren als der im § 119 bezeichneten Tätigkeit in das Schiffsregister einzutragen sind. Auf die Anmeldung und Eintragung solcher Schiffe finden die Bestimmungen dieses Abschnitts gleichfalls Anwendung.
Stand: 01. Januar 1900