§ 26
Auf das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern auf Binnengewässern finden die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs Anwendung.
Stand: 01. Juli 1998
Springe direkt zu:
Sie sind hier:
Auf das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern auf Binnengewässern finden die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs Anwendung.
Stand: 01. Juli 1998
© Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes