Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 16

Rechtsgeschäfte, welche der Schiffer eingeht, während das Schiff sich an einem der im § 15 Absatz 1 bezeichneten Ort befindet, sind für den Schiffseigner nur dann verbindlich, wenn der Schiffer aufgrund einer Vollmacht gehandelt hat, oder wenn ein anderer besonderer Verpflichtungsgrund vorhanden ist.

Zur Ausstellung von Ladescheinen ist der Schiffer ohne Unterschied des Ortes befugt.

Stand: 01. Januar 1900