Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 17

Der Schiffseigner, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschränkt hat, kann einem Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, dass sie dem Dritten bekannt waren.

Stand: 01. Januar 1900