Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 18

Dem Schiffsführer gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schiffers die Bestimmungen der §§ 15 und 16 ebenfalls maßgebend, soweit nicht der Schiffseigner diese Befugnisse beschränkt hat.

Stand: 01. Januar 1900