§ 18
Dem Schiffsführer gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schiffers die Bestimmungen der §§ 15 und 16 ebenfalls maßgebend, soweit nicht der Schiffseigner diese Befugnisse beschränkt hat.
Stand: 01. Januar 1900
Springe direkt zu:
Sie sind hier:
Dem Schiffsführer gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schiffers die Bestimmungen der §§ 15 und 16 ebenfalls maßgebend, soweit nicht der Schiffseigner diese Befugnisse beschränkt hat.
Stand: 01. Januar 1900
© Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes