Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 19

Die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen des § 1 Nummer 2 und des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 besteht nicht für die im Bereich des Hamburger Hafens liegenden Teile der Bundeswasserstraße Elbe.

Stand: 01. Juni 2016