Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3 Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 6.32 Nummer 1 Buchstabe a der Anlage A zu dieser Verordnung ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(2) Soweit in den Absätzen 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, ist zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde. Sie kann die Regelung örtlicher Verhältnisse, auch Anordnungen nach § 1.22 der Anlage A zu dieser Verordnung, ihren nachgeordneten Stellen übertragen und Hafenaufseher bestellen.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 8.05 der Anlage A zu dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; zu diesem Zweck wird die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ermächtigt, Rechtsverordnungen auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes und des § 46 des Bundeswasserstraßengesetzes vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen.

(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.10 Nummer 4, § 1.12 Nummer 3 und 4, § 1.13 Nummer 2 und 3, §§ 1.14, 1.15 Nummer 2 Satz 2, § 1.17 Nummer 1 Satz 1, §§ 1.19, 1.20, 6.08 Nummer 3 und § 8.15 Nummer 8 der Anlage A zu dieser Verordnung sind neben der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch deren nachgeordnete Stellen und nach Maßgabe der nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Bayern vom 14. Dezember 1954/18. April 1955 die Polizeikräfte des Landes Bayern.

(5) Zuständige Behörde für die Anbringung der Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nummer 1 der Anlage A zu dieser Verordnung und der Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nummer 2 der Anlage A zu dieser Verordnung in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 3 und 4 zu der Anlage A zu dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die zuständige Behörde eine Erlaubnis nach der Anlage A zu dieser Verordnung auch nachträglich befristen und mit Auflagen verbinden.

Stand: 04. Juni 2016