Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6 Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundeswasserstraßengesetz

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Schiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung über

  1. die Benutzung der Schutzhafen nach § 11.02 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2,

  2. die Einfahrt in den Schutzhafen Deggendorf nach § 11.02 Nummer 1 Satz 3,

  3. die An- oder Abmeldung nach § 11.04 Nummer 1,

  4. das Verholen nach § 11.04 Nummer 2 Satz 2,

  5. die Benennung einer Aufsicht nach § 11.05,

  6. das Anzeigen nach § 11.06 Satz 1,

  7. das Verhalten in der Hafeneinfahrt nach § 11.07,

  8. das Anzeigen von Vorkommnissen nach § 11.08,

  9. das Verholen oder die Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen nach § 11.09,

  10. die Luken nach § 11.10,

  11. Instandsetzungsarbeiten nach § 11.11 oder

  12. Maßnahmen bei Eis nach § 11.12 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Eigentümer oder Ausrüster vorsätzlich oder fahrlässig anordnet oder zulässt, dass gegen eine Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung über

  1. die Benennung einer Aufsicht nach § 11.05,

  2. die Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen nach § 11.09 oder

  3. Instandsetzungsarbeiten nach § 11.11

verstoßen wird.

Stand: 01. Juli 1993