§ 4
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- § 2 Absatz 1 Satz 1 ein dort bezeichnetes Gebiet befährt oder
- § 2 Absatz 1 Satz 2 in einem dort bezeichneten Gebiet ankert.
Stand: 15. Juni 1985