Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 eine Wasserfläche oder einen dort bezeichneten Bereich befährt oder

  2. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 5 ein Wasserfahrzeug trockenfallen lässt.

Stand: 01. Oktober 2016