§ 7
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Befreiungen von den §§ 3 bis 6 gewähren, wenn
- die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde,
- überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
- sie vom Land Mecklenburg-Vorpommern beantragt werden.
(2) Eine Befreiung nach Absatz 1 Nummer 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist. Vor einer Befreiung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist der zuständigen Dienststelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Stand: 04. Juni 2016