Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 7

(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Befreiungen von den §§ 3 bis 6 gewähren, wenn

  1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde,

  2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

  3. sie vom Land Mecklenburg-Vorpommern beantragt werden.

(2) Eine Befreiung nach Absatz 1 Nummer 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist. Vor einer Befreiung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist der zuständigen Dienststelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Stand: 04. Juni 2016