§ 6
(1) Das Befahrensverbot nach § 4 Absatz 1 gilt nicht für
- Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei Durchführung notwendiger Dienstfahrten sowie Wasserfahrzeuge, die im öffentlichen Auftrag des Bundes oder der Länder fahren,
- Wasserfahrzeuge zur Überwachung und Reparatur von Rohrleitungen und Kabeln nach rechtzeitiger Anmeldung bei der örtlich zuständigen Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde,
- Seenot-Rettungsfahrzeuge im Einsatz,
- Forschungsfahrzeuge, die im Auftrag des Bundes oder der Länder Forschungsfahrten in den jeweiligen Zonen I der Nationalparke durchführen,
- Wasserfahrzeuge bei der rechtmäßigen Ausübung der gewerbsmäßigen Fischerei,
- Wasserfahrzeuge, die Versorgungsfahrten zu den vorgelagerten Inseln durchführen, sowie
- Wasserfahrzeuge, die sich in Seenot oder sonst unmittelbar drohender Gefahr befinden.
(2) Das Befahrensverbot nach § 4 Absatz 2 gilt nicht für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7.
(3) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen des § 3 Absatz 2 bis 4 sowie des § 4 Absatz 3 Satz 1 gelten nicht für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 7.
Stand: 15. März 1995