§ 7
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Fahrzeugführer oder sonst für Kurs und Geschwindigkeit Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Absatz 1 eine Bundeswasserstraße mit einem Luftkissenfahrzeug befährt,
- entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4 Satz 2 oder § 4 Absatz 3 Satz 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet,
- entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 erster Halbsatz eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße oder ein dort bezeichnetes Gebiet auf einer Bundeswasserstraße befährt oder
- einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 eine in § 4 Absatz 3 Satz 1 bezeichnete Bundeswasserstraße mit einem motorisierten Wassersportgerät befährt oder auf ihr Wasserskisport betreibt.
Stand: 15. März 1995