Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

(1) Für diese Schifffahrtsordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Regeln 3, 21 und 32 der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See; im übrigen sind im Sinne dieser Schifffahrtsordnung:

  1. Internationale Regeln
    die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See;

  2. Fahrwasser
    die Teile der Wasserflächen, die durch die Schifffahrtszeichen E.2.1 bis E.2.3 des Abschnitts I des Anhangs 1 begrenzt oder gekennzeichnet sind oder die, soweit dies nicht der Fall ist, für die durchgehende Schifffahrt bestimmt sind; die Fahrwasser gelten als enge Fahrwasser im Sinne der Internationalen Regeln;

  3. Reeden
    die zum Ankern bestimmten Teile der Wasserflächen, die durch die Schifffahrtszeichen E.6.1 und E.6.2 des Abschnitts I des Anhangs 1 begrenzt oder die von der zuständigen Behörde festgelegt sind;

    Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)
    Nummer 1 Reeden

  4. schwimmende Anlagen
    schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken; sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge im Sinne dieser Schifffahrtsordnung und der Internationalen Regeln;

  5. Schleppverbände
    die Zusammenstellung von einem oder mehreren schleppenden Maschinenfahrzeugen (Schlepper) und einem oder mehreren dahinter oder daneben geschleppten Anhängen, die keine oder keine betriebsbereite Antriebsanlage besitzen oder in ihrer Manövrierfähigkeit eingeschränkt sind;

  6. Schubverbände
    eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt und als "Schubschiff" bezeichnet wird;

  7. Wegerechtsschiffe
    Fahrzeuge, die wegen ihres Tiefgang, ihrer Länge oder wegen anderer Eigenschaften gezwungen sind, den tiefsten Teil des Fahrwassers für sich in Anspruch zu nehmen; sie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeuge in Ausführung von Regel 3 Buchstabe g der Internationalen Regeln;

  8. bestimmte gefährliche Güter
    Güter der Klasse 1 - Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 - und und der Klassen 4.1 und 5.2 des internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code), für die das zusätzliche Kennzeichen "Explosionsgefahr" vorgeschrieben ist, von mehr als 100 Kilogramm Gesamtmenge je Fahrzeug sowie die als Massengut in Tankschiffen oder Schub- und Schleppverbänden beförderten Güter im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 Nummer 1;

  9. Wassermotorräder
    motorisierte Wassersportgeräte, die zur gleitenden Fortbewegung durch oder über das Wasser für eine oder mehrere Personen gebaut oder eingerichtet sind und als Personal Watercraft wie "Wasserbob", "Wasserscooter", "Jetbike" oder "Jetski" bezeichnet werden, oder sonstige gleichartige Geräte;

  10. Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
    Fahrzeuge, die nach dem Internationalen Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gebaut sind und entsprechend betrieben werden, sowie Fahrzeuge, die nicht nach dem Code gebaut sind, aber entsprechend dem Code betrieben oder eingesetzt werden;

  11. Sicherheitszonen
    sind Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers, die sich in einem Abstand von höchstens 500 Metern, gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes, um Anlagen oder sonstige Vorrichtungen zur wissenschaftlichen Meeresforschung oder Erforschung oder Ausbeutung von Naturschätzen erstrecken und von den beiden örtlichen Behörden gemeinsam festgelegt worden sind.

(2) Im Sinne dieser Schifffahrtsordnung bedeuten

  1. am Tage
    die Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang;

  2. bei Nacht
    die Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang.

Stand: 11. Dezember 2002