Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 2 Schifffahrtszeichen

(1) Schifffahrtszeichen im Sinne dieser Schifffahrtsordnung sind optische und akustische Zeichen, die Gebote, Verbote, Warnungen oder Hinweise enthalten. Die im Geltungsbereich dieser Schifffahrtsordnung verwendeten Schifffahrtszeichen, die Gebote und Verbote enthalten, sind im Anhang 1 zu dieser Schifffahrtsordnung abschließend aufgeführt.

(2) Die durch Gebots- und Verbotszeichen getroffenen Anordnungen sind zu befolgen.

(3) Das Beschädigen der Schifffahrtszeichen oder das Beeinträchtigen ihrer Erkennbarkeit ist verboten.

Stand: 11. Dezember 2002