Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 3 Sichtzeichen und Schallsignale

(1) Soweit die folgenden Vorschriften nicht etwas Besonderes vorschreiben, haben Fahrzeuge Sichtzeichen und Schallsignale nur nach Maßgabe des Anhangs 1 für die dort vorgesehenen Zwecke zu führen, zu zeigen oder zu geben. Es dürfen keine Sichtzeichen geführt oder gezeigt sowie Schallzeichen gegeben werden, die mit den vorgeschriebenen oder vorgesehenen verwechselt werden können.

(2) Für die Ausrüstung zum Geben der nach dieser Schifffahrtsordnung vorgeschriebenen Schallsignale gelten die Regeln 33 und 38 Buchstabe g der Internationalen Regeln. Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit dieser Schallsignalanlagen müssen jederzeit gewährleistet sein. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit erkennbar beeinträchtigt, haben der Fahrzeugführer, der Eigentümer und der Besitzer unverzüglich für die sachgemäße Instandsetzung zu sorgen.

(3) Scheinwerfer und andere als die vorgeschriebenen Lichter dürfen nur so gebraucht werden, dass sie nicht blenden und dadurch die Schifffahrt gefährden oder behindern können.

Stand: 11. Dezember 2002