Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage B - Vorschriften, Verkehrsregeln und Maßnahmen gemäß Artikel 2 des Abkommens

  1. Kleine Tanker bis zu 1 000 BRT

    1.1
    Beim Befahren der Ems muss eine Sicht von mehr als 1 000 m herrschen.

    1.2
    Mindestens ein Seelotse muss sich an Bord befinden.

    1.3
    Mindestens 24 Stunden vor dem Befahren der Ems und spätestens nach dem Auslaufen aus dem letzten Abgangshafen ist eine schriftliche Meldung an die zuständige Behörde abzugeben.

    1.4
    Vor dem Befahren der Ems sind rechtzeitig folgende Angaben an "Ems-Revier-Radio" über UKW-Kanal 18, von auslaufenden Schiffen über UKW-Kanal 21 zu übermitteln: Name, Position, Abmessungen und Bestimmungshafen des Schiffes.

    1.5
    Während des Befahrens der Ems hat sich das Schiff beim Passieren folgender Positionen zu melden:

    • Tonne H 1 (Hubertgat) oder Tonne 1 (Westerems) oder Tonne Riffgat oder Tonne Osterems;

    • Tonne H 11 (Hubertgat) oder Tonne 11 (Westerems)
      (nur für einlaufende Fahrzeuge);

    • Tonne 19 (Fischerbalje)
      (nur durch das Hubertgat auslaufende Fahrzeuge) über "Ems-Revier-Radio" auf UKW-Kanal 18;

    • Tonne 41
      über "Ems-Revier-Radio" auf UKW-Kanal 20;

    • Tonne 65
      (gleichzeitig als Einlaufmeldung für Fahrzeuge, die den Hafen Emden anlaufen) über "Ems-Revier-Radio" auf UKW-Kanal 21;

    • Gandersum
      über "Ems-Revier-Radio" auf Kanal 15;

    • Ein- und Auslaufen aus den Häfen an der Ems sowie beim Anlaufen und Verlassen von Reeden, Liege- und Umschlagstellen über die örtlich erreichbaren UKW-Kanäle 18, 20 uns 21.

    Dabei sind folgende Angaben zu übermitteln:

    Name, Position, Geschwindigkeit des Schiffes und Passierzeit.

    1.6
    Eine ständige Sprechfunkverbindung mit der Revierzentrale an der Knock muss sichergestellt sein:

    • Westerems und Randzelgat von Tonne 1 bis Tonne 35

    • Hubertgat von Tonne H 1 bis Tonne

    • Alte Ems von Tonne

      bis Tonne


      über "Ems-Revier-Radio" auf UKW-Kanal 18

    • von Tonne 35 bis Tonne 57 über "Ems-Revier-Radio" auf UKW-Kanal 20

    • von Tonne 57 bis Tonne 86 über "Ems-Revier-Radio" auf UKW-Kanal 21.

    Den Anweisungen der zuständigen Behörde ist unmittelbar Folge zu leisten.

    1.7
    Die Tankdeckel sind geschlossen zu halten.

    1.8
    Das Ruder ist durch einen zuverlässigen und geübten Rudergänger zu bedienen. Die Benutzung einer Selbststeueranlage ist untersagt.

    1.9
    Bei einer Sicht von weniger als 2 000 m muss ein einwandfrei arbeitendes Radargerät eingeschaltet sein, das ständig von einer fachkundigen Person zu beobachten ist.

  2. Tanker ab 1 000 BRT und bis zu 30 000 Ladevermögen

    2.1
    Innerhalb einer Sicherheitszone von 2 Seemeilen vor und 2 Seemeilen hinter dem Tanker dürfen sich weder in gleicher Richtung fahrende Wegerechtschiffe noch in gleicher Richtung fahrende, mit gefährlichen Gütern als Massengut beladene Schiffe befinden.

    2.2
    Nicht unter 2.1 fallende Schiffe können den Tanker überholen, müssen jedoch dabei einen Seitenabstand von Bordwand zu Bordwand von mindestens 60 m einhalten. Entsprechendes gilt für einen Tanker, der nicht unter 2.1 fallende Schiffe überholt.

    2.3
    Entgegenkommende Fahrzeuge haben beim Begegnen einen Seitenabstand von Bordwand zu Bordwand von mindestens 60 m einzuhalten.

    2.4
    Abweichend von 2.2 und 2.3 dürfen Schiffe über 3 000 tdw und Schiffe mit gefährlichen Gütern als Massengut auf der Fahrstrecke zwischen den Fahrwassertonnen 49 und 55 (Gatjebogen) weder den Tanker überholen noch ihm begegnen.

    2.5
    Aus Delfzijl auslaufende und nach Delfzijl einlaufende tideabhängig fahrende Schiffe haben im Gatjebogen Vorrang gegenüber einem Tanker, nach Abstimmung mit der Revierzentrale an der Knock.

    2.6
    Die Fahrt auf der Ems darf nur angetreten werden, wenn zwei aus der Brücke zu bedienende UKW-Funksprechgeräte, ausgerüstet für die Verbindung mit der Revierzentrale und anderen Fahrzeugen, betriebsbereit vorhanden sind.

    2.7
    Tanker dürfen nur durch das Hubertgat-Fahrwasser in die Ems einlaufen und wieder auslaufen.

  3. Tanker mit einem Ladevermögen über 30 000 m³

    3.1
    Diese Regelung gilt für Tanker mit einem Ladevermögen über 30 000 m³ mit der Maßgabe, dass sich höchstens 30 000 m³ (± 15 000 t-Tonnen) Ladung an Bord befinden dürfen.

    3.2
    Die Revierfahrt darf nur angetreten werden, wenn sich zwei Seelotsen zur Beratung an Bord befinden und sichergestellt ist, dass der Tanker während der Revierfahrt von der Landradarberatung der Revierzentrale an der Knock durch einen Seelotsen beraten wird.

    3.3
    Beim Überholen oder Begegnen ist zum anderen Fahrzeug ein Mindestabstand der dreifachen Breite des Tankers, mindestens aber 90 m Seitenabstand von Bordwand zu Bordwand einzuhalten.

    3.4
    Beim Begegnen und Überholen von Tankern mit mehr als 30 000 m³ Ladevermögen sind zusätzlich nachfolgende Vorschriften zu beachten:

    • Zwischen den Fahrwassertonnen 47 und 57 (Gatjebogen) ist ein Begegnungs- und Überholverkehr mit einem Tanker mit mehr als 30 000 m³ Ladevermögen verboten. Tideabhängigen Schiffen ist die Vorfahrt einzuräumen.

    • Zwischen den Fahrwassertonnen 57 und 69 ist ein Begegnen von tideabhängig fahrenden Schiffen und Schiffen über 3 000 tdw mit Tankern über 30 000 m³ Ladevermögen verboten.

    • Zwischen dem Tonnenpaar 68/69 und der Hafeneinfahrt Emden ist sämtlichen Fahrzeugen ein Begegnungs- und Überholverkehr mit einem Tanker mit mehr als 30 000 m³ Ladevermögen nicht gestattet.

    Die hier genannten Begegnungs- und Überholverbote gelten auch für Tanker mit mehr als 30 000 m³ Ladevermögen gegenüber den dort genannten Schiffen.

    3.5
    Auf der Fahrtstrecke zwischen der Fahrwassertonne 57 und der Hafeneinfahrt Emden ist die Begleitung von mindestens zwei Schleppern von nicht weniger als je 736 kW (1 000 PS) anzunehmen. Die Herstellung der Schleppverbindungen muss jederzeit gewährleistet sein.

    3.6
    Auf der Fahrtstrecke zwischen den Fahrwassertonnen H 1 und 30 darf eine Höchstgeschwindigkeit von 14 sm/h und auf der Fahrtstrecke zwischen den Fahrwassertonnen 30 und 57 eine Höchstgeschwindigkeit von 12 sm/h nicht überschritten werden.

    3.7
    Bei Windstärken, die ein sicheres Manövrieren nicht zulassen, ist das Befahren der Ems nicht gestattet. Die Beurteilung der Lage erfolgt durch die zuständige Behörde.

    3.8
    Die Ems darf nur befahren werden, wenn an Bord

    • zwei Radargeräte,

    • ein Decca-Navigationsgerät,

    • ein elektronischer Geschwindigkeitsmesser (z. B. Dopplerlog),

    • ein Drehgeschwindigkeitsanzeiger

    betriebsbereit vorhanden sind.

    3.9
    In den ersten 3,5 Stunden der Flutphase ist das Einlaufen in den Hafen und das Auslaufen aus dem Hafen Emden nicht gestattet. Danach ist bis etwa 4 Stunden nach Hochwasser über die Revierzentrale an der Knock eine Abstimmung mit ein- und auslaufenden Tideschiffen und Schiffen ab 3 000 tdw notwendig.

  4. Allgemeine Regelungen

    4.1
    Tanker dürfen die Revierfahrt erst antreten, wenn ein Fahrzeug der Wasserschutzpolizei zur Begleitung zur Verfügung steht, und zwar

    • für Tanker mit einer Ladefähigkeit von 2 500 m³ bis 10 000 m³ auf der Strecke von der Tonne 44 bis Emden und umgekehrt,

    • für Tanker mit einer Ladefähigkeit von 10 000 m³ bis 30 000 m³ auf der Strecke von der Tonne 15 bis Emden und umgekehrt,

    • für Tanker mit einer Ladefähigkeit über 30 000 m³ auf der Strecke von der Ansteuerungstonne Hubertgat bis Emden und umgekehrt.

    4.2
    Mit Ausnahme von 4.1 gelten die vorgenannten Regeln ebenfalls für die Fahrt von nicht entgasten Tankern in Richtung See.

    4.3
    Für die unter 2. genannten Tanker gelten außerdem die Bestimmungen für die unter 1. genannten Tanker.

    4.4
    Für die unter 3. genannten Tanker gelten außerdem die Bestimmungen der unter 1. und 2. genannten Tanker.

    4.5
    Die vorgenannten Bestimmungen gelten sowohl für die Tag- als auch für die Nachtfahrt.

Stand: 11. Dezember 2002