Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 2 Begriffsbestimmungen

Ergänzend zu Artikel 1 der Schifffahrtsordnung Emsmündung sind im Sinne dieser Verordnung:

  1. Binnenschiffe
    Fahrzeuge, denen eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398), in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist sowie Binnenfahrzeuge unter ausländischer Flagge,

  2. Flammpunkt
    im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 Nummer 2, 3 Absatz 2 Satz 2 der Schifffahrtsordnung Emsmündung die in Grad Celsius ausgedrückte niedrigste Temperatur, bei der sich entflammbare Dämpfe in solcher Menge entwickeln, dass sie entzündet werden können. Die in der Schifffahrtsordnung Emsmündung angegebenen Werte gelten für Versuche mit geschlossenem Tiegel, die in zugelassenen Prüfgeräten ermittelt werden.

Stand: 07. Oktober 2018