§ 5 Schifffahrtszeichen
(1) Ergänzend zu Artikel 2 Absatz 1 der Schifffahrtsordnung Emsmündung können im Anwendungsbereich dieser Verordnung folgende Schifffahrtszeichen verwendet werden:
- Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen mit Badebetrieb
Verbot, vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 300 m von der jeweilgen Wasserlinie des Ufers mit einer Geschwindigkeit von mehr als 8 km (4,3 sm) in der Stunde (Fahrt durch das Wasser) zu fahren:
Stangen mit einem gelben liegenden Kreuz
- Gesperrte Wasserflächen
- Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge
Verbot für Maschinenfahrzeuge, die wegen Badebetriebes gesperrten Wasserflächen zu befahren.
Farbe:
bei Tonne
weiß mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen gelben Kreuz
bei Stange
weiß mit einem breiten gelben Band
Form:
Fasstonne, Kugeltonne oder Stange
Toppzeichen:
Für Maschinenfahrzeuge geöffnete Durchfahrtschneisen können durch zusätzliche weiße Flaggen als Toppzeichen gekennzeichnet werden.
- Sperrgebiete (zusätzlich zum Schifffahrtszeichen E.5 des Anhangs 1 zur Schifffahrtsordnung Emsmündung)
Verbot, die gesperrte Wasserfläche zu befahren - mit Ausnahme der berechtigten Fahrzeuge.
bei Fasstonne und Leuchttonne
gelb mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen roten Kreuz
bei Spierentonne und Stange
gelb mit einem breiten roten Band
Form:
Fasstonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange
Beschriftung:
Nur auf Fasstone und Leuchttone mit schwarzen Buchstaben "Sperrgebiet" oder "Sperr-G"
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz. Spierentonnen und Stangen sind immer mit Toppzeichen zu versehen
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: gelb
Kennung: /Fl/Blz., Oc (2)/Ubr. (2) oder Oc (3)/Ubr. (3)
- Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge
- Durchfahren von Brücken
Verbot, die Brückenöffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln begrenzten Raumes zu durchfahren (das Verbot gilt nicht für kleine Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge)
zwei quadratische, auf der Spitze stehende rot-weiße Tafeln
- Durchfahren beweglicher Brücken und Einfahren in Schleusen und Ausfahren sowie der Zufahrten zu ihnen
- Durchfahren/Einfahren verboten (Brücken/Schleuse geschlossen)
ohne Einschränkungen:
zwei feste rote Lichter nebeneinander
ein festes rotes Licht
zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht.
- Durchfahren/Einfahren (Brücke/Schleuse geöffnet)
Gegenverkehr gesperrt:
zwei feste grüne Lichter nebeneinander
zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht
- Ausfahren aus Schleusen
Ausfahren verboten:
ein festes rotes Licht
ein festes grünes Licht
- Die Anlage ist für die Schifffahrt gesperrt:
zwei feste rote Lichter übereinander
- Durchfahren/Einfahren verboten (Brücken/Schleuse geschlossen)
(2) Die durch Gebots- und Verbotszeichen nach Absatz 1 getroffenen Anordnungen sind zu befolgen.
(3) Das Beschädigen der in Absatz 1 genannten Schifffahrtszeichen oder das Beeinträchtigen ihrer Erkennbarkeit ist verboten.
(4) Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den in dieser Verordnung geregelten technischen Anforderungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerland durchgeführten Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Stand: 22. Dezember 2001