Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 5 Schifffahrtszeichen

(1) Ergänzend zu Artikel 2 Absatz 1 der Schifffahrtsordnung Emsmündung können im Anwendungsbereich dieser Verordnung folgende Schifffahrtszeichen verwendet werden:

  1. Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen mit Badebetrieb

    Verbot, vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 300 m von der jeweilgen Wasserlinie des Ufers mit einer Geschwindigkeit von mehr als 8 km (4,3 sm) in der Stunde (Fahrt durch das Wasser) zu fahren:

    Stangen mit einem gelben liegenden Kreuz

    Gesperrt für alle Maschinenfahrzeuge und Wassermotorräder wegen Badebetriebs

  2. Gesperrte Wasserflächen

    1. Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge

      Verbot für Maschinenfahrzeuge, die wegen Badebetriebes gesperrten Wasserflächen zu befahren.

      Farbe:
      bei Tonne
      weiß mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen gelben Kreuz
      bei Stange
      weiß mit einem breiten gelben Band

      Form:
      Fasstonne, Kugeltonne oder Stange

      Toppzeichen:
      Für Maschinenfahrzeuge geöffnete Durchfahrtschneisen können durch zusätzliche weiße Flaggen als Toppzeichen gekennzeichnet werden.

      weiße Stange mit einem breiten gelben Band

      weiße Kugeltonne mit von oben gesehen einem rechtwinkligen gelben Kreuz

    2. Sperrgebiete (zusätzlich zum Schifffahrtszeichen E.5 des Anhangs 1 zur Schifffahrtsordnung Emsmündung)

      Verbot, die gesperrte Wasserfläche zu befahren - mit Ausnahme der berechtigten Fahrzeuge.

      Sperrgebiet

      Farbe:
      bei Fasstonne und Leuchttonne
      gelb mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen roten Kreuz
      bei Spierentonne und Stange
      gelb mit einem breiten roten Band

      Form:
      Fasstonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange

      Beschriftung:
      Nur auf Fasstone und Leuchttone mit schwarzen Buchstaben "Sperrgebiet" oder "Sperr-G"

      Toppzeichen (wenn vorhanden):
      gelbes liegendes Kreuz. Spierentonnen und Stangen sind immer mit Toppzeichen zu versehen

      Feuer (wenn vorhanden):
      Farbe: gelb
      Kennung: /Fl/Blz., Oc (2)/Ubr. (2) oder Oc (3)/Ubr. (3)

      Sperrgebiet

      Sperrgebiet

  3. Durchfahren von Brücken

    Verbot, die Brückenöffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln begrenzten Raumes zu durchfahren (das Verbot gilt nicht für kleine Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge)

    zwei quadratische, auf der Spitze stehende rot-weiße Tafeln

    zwei quadratische, auf der Spitze stehende rot-weiße Tafeln

  4. Durchfahren beweglicher Brücken und Einfahren in Schleusen und Ausfahren sowie der Zufahrten zu ihnen

    1. Durchfahren/Einfahren verboten (Brücken/Schleuse geschlossen)

      ohne Einschränkungen:

      zwei feste rote Lichter nebeneinander

      Brücke, Sperrwerk oder Schleuse geschlossen

      die Freigabe wird vorbereitet:

      ein festes rotes Licht

      ein roter Kreis

      die Anlage (Brücke/Schleuse) kann unter Beachtung der Vorfahrt des Gegenverkehrs nach Artikel 18 Absatz 3 der Schifffahrtsordnung Emsmündung von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe mit Sicherheit ausreicht:

      zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht.

      zwei rote Kreise nebeneinander und ein weißer Kreis mit schwarzem Rand über dem linken roten Kreis

    2. Durchfahren/Einfahren (Brücke/Schleuse geöffnet)

      Gegenverkehr gesperrt:

      zwei feste grüne Lichter nebeneinander

      zwei grüne Kreise nebeneinander

      Gegenverkehr, Vorfahrt nach nach Artikel 18 Absatz 3 der Schifffahrtsordnung Emsmündung beachten:

      zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht

      zwei grüne Kreise nebeneinander und ein weißer Kreis mit schwarzem Rand über dem linken grünen Kreis

    3. Ausfahren aus Schleusen

      Ausfahren verboten:

      ein festes rotes Licht

      ein roter Kreis

      Ausfahren:

      ein festes grünes Licht

      ein grüner Kreis

    4. Die Anlage ist für die Schifffahrt gesperrt:

      zwei feste rote Lichter übereinander

      Anlage dauerhaft gesperrt

(2) Die durch Gebots- und Verbotszeichen nach Absatz 1 getroffenen Anordnungen sind zu befolgen.

(3) Das Beschädigen der in Absatz 1 genannten Schifffahrtszeichen oder das Beeinträchtigen ihrer Erkennbarkeit ist verboten.

(4) Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den in dieser Verordnung geregelten technischen Anforderungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerland durchgeführten Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Stand: 22. Dezember 2001