Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 11 Schifffahrtspolizeiliche Verfügungen

(1) Die Strom- und Schifffahrtspolizeibehörden können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Seeaufgabengesetzes Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Schifffahrtspolizeiliche Verfügungen).

(2) Schifffahrtspolizeiliche Verfügungen gehen den Vorschriften dieser Verordnung und denen der Schifffahrtsordnung Emsmündung und den durch Schifffahrtszeichen getroffenen Anordnungen vor.

Stand: 01. Oktober 1989