§ 12 Befreiung
Die Strom- und Schifffahrtspolizeibehörden können von den Vorschriften dieser Verordnung und denen der Schifffahrtsordnung Emsmündung im Einzelfall befreien.
Stand: 01. Oktober 1989
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Die Strom- und Schifffahrtspolizeibehörden können von den Vorschriften dieser Verordnung und denen der Schifffahrtsordnung Emsmündung im Einzelfall befreien.
Stand: 01. Oktober 1989
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