Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

zu § 3

§ 3 findet auf Seeleichter nur insoweit Anwendung, dass die Ladung einschließlich der Ladungsdokumentation den aufgelisteten Internationalen Regelungen entsprechen muss. Die in § 3 Absatz 1 und 2 genannten Vorschriften über die Schiffsausrüstung gelten nicht für Seeleichter.

Stand: 17. März 2021