Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

zu § 4 Absatz 11

Die Anforderungen an eine Erstunterweisung werden durch die Ausbildung nach STCW-Code Abschnitt A-II/2 erfüllt.

Wiederholungsunterweisungen dienen der Auffrischung dieser Kenntnisse und der Vermittlung von Informationen über Änderungen und Weiterentwicklung der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften.

Stand: 17. März 2021