Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Regel 22 Tragweite der Lichter

Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen die in Abschnitt 8 der Anlage I angegebenen Lichtstärken haben, so dass folgende Mindesttragweiten erreicht werden:

  1. Auf Fahrzeugen von 50 und mehr Metern Länge
    • Topplicht, 6 Seemeilen;
    • Seitenlicht, 3 Seemeilen;
    • Hecklicht, 3 Seemeilen;
    • Schlepplicht, 3 Seemeilen;
    • weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 3 Seemeilen.

  2. Auf Fahrzeugen von 12 und mehr, jedoch weniger als 50 Meter Länge
    • Topplicht, 5 Seemeilen; auf Fahrzeugen von weniger als 20 Meter Länge, 3 Seemeilen;
    • Seitenlicht, 2 Seemeilen;
    • Hecklicht, 2 Seemeilen;
    • Schlepplicht, 2 Seemeilen;
    • weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.

  3. Auf Fahrzeugen von weniger als 12 Meter Länge
    • Topplicht, 2 Seemeilen;
    • Seitenlicht, 1 Seemeile;
    • Hecklicht, 2 Seemeilen;
    • Schlepplicht, 2 Seemeilen;
    • weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.

  4. Auf schwer erkennbaren, teilweise getauchten Fahrzeugen oder Gegenständen, die geschleppt werden,
    • weißes Rundumlicht, 3 Seemeilen.

Stand: 01. Juni 1983