Regel 22 Tragweite der Lichter
Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen die in Abschnitt 8 der Anlage I angegebenen Lichtstärken haben, so dass folgende Mindesttragweiten erreicht werden:
- Auf Fahrzeugen von 50 und mehr Metern Länge
- Topplicht, 6 Seemeilen;
- Seitenlicht, 3 Seemeilen;
- Hecklicht, 3 Seemeilen;
- Schlepplicht, 3 Seemeilen;
- weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 3 Seemeilen.
- Auf Fahrzeugen von 12 und mehr, jedoch weniger als 50 Meter Länge
- Topplicht, 5 Seemeilen; auf Fahrzeugen von weniger als 20 Meter Länge, 3 Seemeilen;
- Seitenlicht, 2 Seemeilen;
- Hecklicht, 2 Seemeilen;
- Schlepplicht, 2 Seemeilen;
- weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.
- Auf Fahrzeugen von weniger als 12 Meter Länge
- Topplicht, 2 Seemeilen;
- Seitenlicht, 1 Seemeile;
- Hecklicht, 2 Seemeilen;
- Schlepplicht, 2 Seemeilen;
- weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.
- Auf schwer erkennbaren, teilweise getauchten Fahrzeugen oder Gegenständen, die geschleppt werden,
- weißes Rundumlicht, 3 Seemeilen.
Stand: 01. Juni 1983