Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Regel 25 Segelfahrzeuge in Fahrt und Fahrzeuge unter Ruder

  1. Ein Segelfahrzeug in Fahrt muss führen

    1. Seitenlichter;

    2. ein Hecklicht.

  2. Auf einem Segelfahrzeug von weniger als 20 Meter Länge dürfen die unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter in einer Dreifarbenlaterne vereinigt werden, die an oder nahe der Mastspitze dort angebracht ist, wo sie am besten gesehen werden kann.

  3. Ein Segelfahrzeug in Fahrt darf zusätzlich zu den unter Buchtabe a vorgeschriebenen Lichtern an oder nahe der Mastspitze zwei Rundumlichter senkrecht übereinander dort führen, wo sie am besten gesehen werden können, und zwar das obere rot und das untere grün; diese Lichter dürfen jedoch nicht zusammen mit der Dreifarbenlaterne nach Buchstabe b geführt werden.

    1. Ein Segelfahrzeug von weniger als 7 Meter Länge muss, wenn möglich, die unter Buchstabe a oder b vorgeschriebenen Lichter führen; andernfalls muss eine elektrische Lampe oder eine angezündete Laterne mit einem weißen Licht gebrauchsfertig zur Hand gehalten und rechtzeitig gezeigt werden, um einen Zusammenstoß zu verhüten.

    2. Ein Fahrzeug unter Ruder darf die in dieser Regel für Segelfahrzeuge vorgeschriebenen Lichter führen; andernfalls muss eine elektrische Lampe oder eine angezündete Laterne mit einem weißen Licht gebrauchsfertig zur Hand gehalten und rechtzeitig gezeigt werden, um einen Zusammenstoß zu verhüten.

  4. Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit Maschinenkraft fährt, muss im Vorschiff einen Kegel - Spitze unten - dort führen, wo er am besten gesehen werden kann.

Stand: 01. Juni 1983