Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Regel 28 Tiefgang behinderte Fahrzeuge

Ein Tiefang behindertes Fahrzeug darf zusätzlich zu den in Regel 23 für Maschinenfahrzeuge vorgeschriebenen Lichtern drei rote Rundumlichter senkrecht übereinander oder einen Zylinder dort führen, wo sie am besten gesehen werden können.

Stand: 15. Juli 1977