Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Regel 32 Begriffsbestimmungen

  1. Der Ausdruck "Pfeife" bezeichnet eine Schallsignalanlage, mit der die vorgeschriebenen Töne gegeben werden können und die den Anforderungen der Anlage III entspricht.

  2. Der Ausdruck "kurzer Ton" bezeichnet einen Ton von etwa einer Sekunde Dauer.

  3. Der Ausdruck "langer Ton" bezeichnet einen Ton von vier bis sechs Sekunden Dauer.

Stand: 15. Juli 1977