Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, die dem Übereinkommen von 1972 (BGBl. 1976 II. Seite 1023) beigefügt und zuletzt durch Beschluss der 28. Vollversammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London vom 04. Dezember 2013 geändert worden sind, im folgenden als "Internationale Regeln" bezeichnet, sind in der aus der Anlage ersichtlichen deutschen Übersetzung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften anzuwenden.

Stand: 17. Dezember 2021