Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 2 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

  1. auf den Seeschifffahrtsstraßen und in den an ihnen gelegenen öffentlichen bundeseigenen Häfen sowie im übrigen deutschen Küstenmeer

  2. für Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht in Hoheitsgewässern anderer Staaten abweichende Regelungen gelten.

(2) Im Geltungsbereich der Verordnung nach Absatz 1 Nummer 1 gelten auch die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I Seite 3209, 1999 I Seite 193), zuletzt geändert durch die Achte Schiffssicherheitsanpassung vom 28. Juni 2006 (BGBl. 2006 I Seite 1417), und die Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 08. August 1989 (BGBl. I Seite 1583), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I Seite 3781), in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Schifffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu dem deutsch niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung, BGBl. 2001 II Seite 1049) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung. Soweit diese abweichende Vorschriften enthalten, gehen diese den Internationalen Regeln als Sondervorschriften im Sinne der Regel 1 Buchstabe b der Internationalen Regeln vor.

(3) Abweichend von Absatz 1 gilt § 7 dieser Verordnung in den nach § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 10 des Seeanlagengesetzes oder nach § 11 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I Seite 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257) geändert worden ist, in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone von der zuständigen Genehmigungsbehörde eingerichteten Sicherheitszonen auch für Schiffe unter ausländischer Flagge.

Stand: 17. Dezember 2021