Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 5 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes

Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Satz 1 gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, soweit diese Maßnahmen des Such- und Rettungsdienstes in Seenotfällen nach § 1 Nummer 7 des Seeaufgabengesetzes durchführen, entsprechend.

Stand: 15. August 2005