§ 8 Überwachung, Befreiung
(1) Für die Überwachung der Vorschriften dieser Verordnung sind die Strom- und Schifffahrtspolizeibehörden nach Maßgabe des § 55 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung zuständig; § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 6 Absatz 1 des Seeaufgabengesetzes bleiben unberührt.
(2) Die Strom- und Schifffahrtspolizeibehörden können von den Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien, soweit dies nach den Internationalen Regeln zulässig ist.
Stand: 17. Dezember 2021