§ 9 Verantwortliche Personen
(1) Verantwortlich im Sinne dieses Gesetzes sind,
- soweit der Schiffseigentümer verantwortlich ist, auch
- der oder die Miteigentümer, bei Partenreedereien der Korrespondentreeder oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, die Mitreeder,
- der gesetzliche Vertreter des Eigentümers und bei juristischen Personen das vertretungsberechtigte Organ,
- bei Personenhandelsgesellschaften der vertretungsberechtigte Gesellschafter sowie
- Personen, die ihm gegenüber die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen haben, wobei die Buchstaben b und c entsprechend anzuwenden sind,
- der oder die Miteigentümer, bei Partenreedereien der Korrespondentreeder oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, die Mitreeder,
- soweit der Schiffsführer verantwortlich ist, auch Personen, die mit Aufgaben der Sicherheit des Schiffes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
- Personen, die es sonst gegenüber einem Verantwortlichen übernommen haben, nach diesem Gesetz ihm obliegende Aufgaben verantwortlich wahrzunehmen, im Rahmen dieser Aufgaben und ihrer Befugnisse.
(2) Die Verantwortlichkeit der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d genannten Personen hinsichtlich der Organisation des Schiffsbetriebs im Sinne des § 7 Nummer 1 sowie des Verhaltens beim Schiffsbetrieb im Sinne des § 8 Absatz 2 und bei der Überwachung im Sinne des § 10 Absatz 1 tritt während der Dauer der tatsächlichen Betriebsführung an die Stelle der entsprechenden Verantwortlichkeit des Schiffseigentümers.
(3) Die Verantwortlichkeit nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
Stand: 18. April 2008