§ 6 Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in übrigen Fällen
(1) Soweit für ein Schiff, das die Bundesflagge führt, nicht die in § 5 Absatz 1 und 2 bezeichneten Anforderungen einzuhalten sind, sind die Anforderungen nach Anlage 1a einzuhalten. Maßgeblich ist
- für ein Fahrgastschiff Anlage 1a Teil 1 in Verbindung mit Teil 7,
- für ein Binnenschiff im Verkehr durch die Kaiserbalje Anlage 1a Teil 2,
- für ein Traditionsschiff Anlage 1a Teil 3,
- für ein Sportboot Anlage 1a Teil 4,
- für ein Fischereifahrzeug Anlage 1a Teil 5,
- für ein Frachtschiff Anlage 1a Teil 6 in Verbindung mit Teil 7,
soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Für ein Schiff, das einer bestimmten Schiffskategorie angehört, müssen, wenn es in einer anderen Schiffskategorie eingesetzt werden soll, die Anforderungen für Schiffe eingehalten werden, die zum Zeitpunkt der Änderung der Schiffskategorie auf Kiel gelegt worden sind, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Stand: 14. März 2018