Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Eigentümer

    1. entgegen § 13 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass unverzüglich die sachgemäße Instandsetzung veranlasst wird,

    2. entgegen § 13 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die dort vorgeschriebenen Unterlagen auf der Brücke vorhanden sind,

    3. entgegen § 13 Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass Seetagebücher mitgeführt und aufbewahrt werden oder

    4. entgegen § 13 Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass das Schiffssicherheitszeugnis, die Prüfbescheinigung oder die Bescheinigung nach § 9 Absatz 5 vorhanden ist,
    1. als Verantwortlicher im Sinne von § 2 Absatz 2

      1. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Schiff vorgeführt wird, oder

      2. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 einen Mangel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt.

  1. als Schiffsführer

    1. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass der Mindestfreibord des Schiffes nicht unterschritten wird,

    2. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die erforderliche Mindeststabilität nicht unterschritten wird,

    3. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass Decksladungen in der dort genannten Weise gestaut sind,

    4. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Anforderungen an die Sicht eingehalten werden,

    5. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 4a nicht dafür sorgt, dass das automatische Schiffsidentifizierungssystem zu jeder Zeit in Betrieb gehalten wird,

    6. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass auf Decksladungen Laufplanken und Schutzgeländer oder Strecktaue angebracht sind,

    7. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass auf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden ist, die vorgeschriebenen Schutzgeländer oder Strecktaue ordnungsgemäß angebracht sind,

    8. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass Ladeluken wetterdicht geschlossen werden und verschlossen bleiben,

    9. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass Getreide als Schüttgutladung nur befördert wird, wenn die vorgeschriebene Genehmigung vorliegt,

    10. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ausreichende Vorkehrungen für den Wachdienst getroffen werden,

    11. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anzahl von Personen nicht überschritten wird,

    12. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass Seetagebücher mitgeführt oder die Vorkommnisse an Bord, die für die Sicherheit in der Seefahrt von Bedeutung sind, eingetragen werden,

    13. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass das Schiffssicherheitszeugnis, die Prüfbescheinigung oder die Bescheinigung nach § 9 Absatz 5 mitgeführt und vorgelegt wird oder

    14. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass zu Beginn der Reise im Schiffstagebuch jede Änderung des Nutzungszwecks des Fahrzeugs eingetragen wird.

  2. als nautischer Wachoffizier

    1. entgegen § 13 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass das Ruder besetzt ist,

    2. entgegen § 13 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass der Ausguck besetzt ist,

    3. entgegen § 13 Absatz 3 Nummer 3 die Ausführung der Ruder- oder Maschinenkommandos oder des Ankermanövers nicht überwacht oder

    4. entgegen § 13 Absatz 3 Nummer 4 den Kurs, die Position oder die Geschwindigkeit nicht überprüft oder eine Navigationshilfe nicht verwendet,

  3. entgegen § 13 Absatz 4 als Leiter der Maschinenanlage nicht dafür sorgt, dass ein sicherer technischer Wachdienst besteht,

  4. entgegen § 13 Absatz 4a Satz 1 bei einer Seefunkstelle ohne ausreichenden gültigen Befähigungsnachweis mobilen Seefunkdienst oder mobilen Seefunkdienst über Satellit betreibt oder

  5. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 10 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d, h und i sowie Nummer 6 gelten auch für Schiffe im Sinne des § 13 Absatz 5.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird übertragen

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und d, Nummer 1a, 2 Buchstabe a, b, d, e, h, j, l, m und n sowie Nummer 3 und 4 auf die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation,

  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 sowie in den Fällen des § 15 Absatz 1 Nummer 4 des Seeaufgabengesetzes auf diejenige Behörde, die die vollziehbare Auflage oder Anordnung getroffen hat,

  3. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

Stand: 07. März 2020