Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage 2 - Schiffszeugnisse und -bescheinigungen, Schiffsbesichtigungen

Abschnitt A Schiffszeugnisse und -bescheinigungen

Abschnitt B Zur Zeugniserteilung für Schiffe, die die Bundesflagge führen, erforderliche Besichtigungen von Schiffen (zu § 9 Absatz 2)

Stand: 01. Oktober 1998