Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt C - Erteilung, Anerkennung und Ersatzausfertigung von Befähigungsnachweisen

  1. Erteilungsstellen

    1.1
    Für die Erteilung von Befähigungszeugnissen ist, soweit in Nummer 1.2 nichts anderes vorgesehen ist, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zuständig. Die Zuständigkeit der Behörden, die für die Überprüfung im Sinne des § 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I Seite 2986) in der jeweils geltenden Fassung zuständig sind, zur Eintragung von Vermerken über die Funktion als Funker bleibt unberührt.

    1.2
    Für die Erteilung von Seefunkzeugnissen nach Abschnitt A Nummer 1.1 Buchstabe b sind die Prüfungsstellen nach Abschnitt B Nummer 1.1 zuständig. Die in diesem Abschnitt genannten Verbände werden beauftragt, festzustellen, ob der Bewerber für ein Seefunkzeugnis die Voraussetzungen des Erwerbs erfüllt hat, das Seefunkzeugnis auszustellen und dem Bewerber auszuhändigen.

  2. Anerkennung von Seefunkzeugnissen ausländischer Verwaltungen

    2.1
    Befähigungsnachweise zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die dem SOLAS-Übereinkommen unterliegen

    Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erteilt im Original vorgelegten gültigen Befähigungsnachweisen eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens einen Anerkennungsvermerk, wenn diesem Staat vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens bestätigt wurde und der Befähigungsnachweis der im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht.

    2.2
    Befähigungsnachweise zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegen

    2.2.1
    Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (BGBl. 1996 II Seite 1306) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen keiner Anerkennung, wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgestellt hat, dass die Befähigungsnachweise nach Maßgabe der Vollzugsordnung für den Funkdienst erworben worden sind. Eine Liste mit den als gleichwertig festgestellten ausländischen Befähigungszeugnissen wird durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (B.1.1.1) im Verkehrsblatt bekannt gegeben. Entspricht der Erwerb der Befähigungsnachweise nicht der Maßgabe der Vollzugsordnung für den Funkdienst und hält sich der Inhaber länger als ein Jahr dauerhaft im Geltungsbereich dieser Verordnung auf, hat er durch das Ablegen einer Prüfung nach Abschnitt B Nummer 4 (Anpassungsprüfung) seine Befähigung nachzuweisen.

    2.2.2
    Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens bedürfen keiner Anerkennung, wenn diesem Staat vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens bestätigt worden ist und der Befähigungsnachweis der im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht. Eines Gültigkeitsvermerks im Sinne des STCW-Übereinkommens bedarf es nicht.

    2.2.3
    Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens bedürfen keiner Anerkennung, auch wenn diesem vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens nicht bestätigt wurde, aber der Befähigungsnachweis der im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht und der Inhaber sich nicht länger als ein Jahr dauerhaft im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhält. Abschnitt C.2.2.1 Satz 3 und Abschnitt C.2.2.2 Satz 2 gelten entsprechend.

  3. Ersatzausfertigung

    Für einen verlorenen gültigen Befähigungsnachweis fertigt die Stelle, die die Urschrift ausgestellt hat, auf Antrag eine Zweitschrift. Gleiches gilt, wenn das Dokument unbrauchbar geworden ist. In diesem Fall ist die Urschrift vor der Ausfertigung der Zweitschrift zurückzugeben. Dem Antrag für die Ausfertigung einer Zweitschrift ist ein Passbild aus neuerer Zeit beizufügen.

  4. Anerkennung von Prüfungen an Ausbildungsstätten der Bundesländer, der Bundeswehr und der Bundespolizei

    4.1
    Die Verwaltungsvereinbarungen über die Anerkennung von Prüfungen

    1. an Ausbildungsstätten der Bundesländer und

    2. an Ausbildungsstätten der Bundeswehr oder der Bundespolizei

    bleiben unberührt.

  5. Anerkennung von Prüfungen im Fach Gerätekunde

    Für eine Prüfung im Fach Gerätekunde, die der Bewerber vor dem Inkrafttreten dieser Regelungen abgelegt hat, bleibt die Anerkennung einer Ausbildungsstätte, die nicht Ausbildungsstätte der Länder ist, unberührt.

Stand: 08. September 2015