Achter Abschnitt - Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Die Bekanntmachungen zur SeeSchStrO enthalten ergänzende örtliche oder sachliche Merkmale, die die allgemeinen Verkehrsvorschriften ausfüllen, und zwar in den Fällen, in denen eine Konkretisierung vom Verordnungsgeber durch Bezugnahme auf bekannt gemachte Ergänzungen für nötig erachtet wird, weil diese häufigen Änderungen unterliegen.
§ 55 Schifffahrtspolizei
§ 55a Verkehrszentralen
§ 56 Schifffahrtspolizeiliche Verfügungen
§ 57 Schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen
§ 58 Schifffahrtspolizeiliche Meldungen
§ 59 Befreiung
§ 60 Ermächtigung zum Erlass von schifffahrtspolizeilichen Bekanntmachungen und Rechtsverordnungen
Stand: 04. Juni 2016